Freitag, Januar 09, 2004

Die neue Rentenreform

Die Bundesregierung hat zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung ein umfangreiches Reformpaket entwickelt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) informiert darüber in ihrer aktuellen kostenlosen Broschüre "Die neue Rentenreform".

Die Broschüre erläutert die Änderungen im Jahr 2004 und gibt einen Ausblick auf die Reformpläne für das Jahr 2005.

Auf 32 Seiten werden u. a. die neuen Regelungen zur Pflegeversicherung und zur Verschiebung des Auszahlungstermins der Renten erläutert.

Der Ausblick auf das Jahr 2005 umfasst beispielsweise die neue Rentenanpassungsformel und die Einschnitte bei der Bewertung der Anrechnungszeiten. Besonders umfangreich werden auch die Neuregelungen im Alterseinkünftegesetz behandelt. Hier geht es beispielsweise um die Besteuerung.

Die Broschüre kann bei der

BfA
10704 Berlin

bestellt werden.

Donnerstag, Januar 08, 2004

Kommune haftet bei Winterunfällen nur selten

Kommunen müssen nur wichtige Straßen von Schnee und Eis befreien. Weitere Infos zum Thema Haftung bei Winterunfällen auf öffentlichen Straßen und Wegen.


Wenn es auf eisglatter Straße gekracht hat - die Kommunen zahlen selten

Vereiste Gehwege oder zugeschneite Nebenstraßen: Kommunen sind nicht verpflichtet, alle Straßen und Wege zu räumen oder zu streuen. Lediglich wichtige und gefahrenträchtige Abschnitte wie etwa Gefäll- und Hauptstrecken müssen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr frei gehalten werden – und das auch nur in einem zumutbaren Umfang.

Bei Geh- oder Radwegen gilt ähnliches: Für sie besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nur eine eingeschränkte Streu- und Räumpflicht in Abhängigkeit von Verkehrsdichte und Gefährlichkeit des Weges. In vielen Fällen ist zudem nicht die öffentliche Hand, sondern der jeweilige Anlieger für Gehwege verantwortlich.



Oft müssen Fußgänger Folgen eines Sturzes selbst tragen

Damit ist klar: Schäden werden tendenziell nicht übernommen. "Fußgänger oder Radfahrer, die nicht geräumte Straßen oder Bereiche nutzen, müssen damit rechnen, selbst teilweise oder ganz für entstandene Schäden zu haften", bestätigt auch die Juristin des Automobilclubs von Deutschland (AvD), Petra Schmucker.

Im Medien-Service der Dresdner Bank nennt sie ein Beispiel: Nutzt ein Fußgänger von mehreren möglichen Wegen den wegen unterbliebener Streuung erkennbar gefährlichsten, muss er die Folgen eines Sturzes selbst tragen (LG Darmstadt, Az. 4 O 233/99).

Und kann die Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige bei Glatteisunfällen nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt extreme Witterungsbedingungen wie Eisregen herrschten und somit wegen Wirkungslosigkeit die Streupflicht entfiel, dann geht der Autofahrer leer aus (LG Berlin, Az. 58 S 549/97).



Auch bei weiteren Gefahren haftet die Kommune nicht

Die Kommune haftet ebenfalls nicht, wenn sie nach vorheriger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Straße mit einer gefahrlos zu befahrenden Schneedecke versehen ist. Sie muss den Streckenabschnitt auch nicht mehrfach täglich prüfen (OLG Celle, Az. 9 U 199/97).

Bei Beschädigungen von Fahrzeugen durch abgeknickte Äste muss die Gemeinde nur dann die Kosten tragen, wenn sie nicht regelmäßig den Zustand des Baumes geprüft hat. Die Teilkasko-Versicherung zahlt diese Schäden erst ab Windstärke 8 und mehr, bei geringeren Windstärken ist die Vollkasko-Versicherung zuständig.

Allerdings verstößt eine Kommune gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn das zuständige Straßenbauamt bereits vor Schlaglöchern auf Hauptverkehrsstraßen gewarnt und dennoch offenbar kein Warnschild aufgestellt hatte. Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug dann durch ein neues Schlagloch beschädigt wird, hat daher Anspruch auf Schadensersatz (LG Dresden, Az. 16 O 1091/00).



Tipps für Verfahren

Ansprechpartner ist immer zunächst die Gemeinde, die dann die Ansprüche meist an ihren Rückversicherer namens "Kommunaler Schadenausgleich" (KSA) weiterleitet.

Wie bei privaten Unfällen sollten auch bei Forderungen gegen die öffentliche Hand Fotos als Beweismittel gemacht werden, beispielsweise von Schlaglöchern oder vereisten Gehwegen.

Verkehrsrechtsschutzversicherungen tragen die Kosten für das Schadenersatz-Verfahren gegen die KSA, sofern Erfolgsaussichten bestehen.

Nach Ansicht von Experten sind Verfahren gegen Gemeinden und deren Rückversicherer schwierig. Der Geschädigte muss oft einen langen Atem haben. Quelle:Allianz

Linkpartner :Deutsche Versicherungen